1. Vertragsabschluss
a) Vereinbarungen schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir uns bei ständiger Geschäftsbeziehung künftig nicht ausdrücklich darauf berufen. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn und soweit sie von uns schriftlich anerkannt worden sind. Die nachfolgenden Regelungen gelten nicht für Verbraucherverträge.
b) Spätestens durch Entgegennahme von Teillieferungen erklärt sich der Besteller mit der ausschließlichen Geltung dieser Verkaufsbedingungen einverstanden, auch wenn er in seinen Bestellbedingungen die Geltung davon abweichender Verkaufsbedingungen formularmäßig ausgeschlossen hat.
c) Unsere Angebote sind freibleibend. Verpflichtet sind wir nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

2. Preise
a) Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Umsatzsteuer.
Wesentliche Änderungen auftragsbezogener Kostenfaktoren berechtigen uns, die Preise entsprechend anzupassen. Metallpreisfestlegungen gelten nur vorbehaltlich der Eindeckungsmöglichkeit von Rohmetallen und Devisen.
b) Preisvereinbarungen bei Umarbeitungs- und Beistellgeschäften gelten nur, wenn der Besteller das erforderliche Material 6 Wochen vor dem Liefertermin frachtfrei zur Verfügung stellt. Danach sind wir berechtigt, die Metalleindeckung auf Kosten des Bestellers zum Tagespreis vorzunehmen.

3. Lieferungs-, Prüf- und Abnahmepflichten, Höhere Gewalt
a) Lieferfristen sind unverbindlich.
Liefertag ist der Tag des Versandes. Verzögert sich jedoch der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Auch bei Terminvereinbarungen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug. Teillieferungen sind zulässig.
b) Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch bei Arbeitskämpfen, Störungen im eigenen Betriebsablauf und sonstigen Störungen, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren. Störungen im Betriebsablauf unserer Unterlieferanten einschließlich der Transportunternehmer, Störungen durch Maßnahmen der öffentlichen Hand und Störungen der Verkehrswege sowie Schwierigkeiten in der Beschaffung der Roh- und Betriebsstoffe. Wir haben den Besteller unverzüglich auf die Störung hinzuweisen. Wird die Lieferung infolge der Störung unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadensersatz unsere Lieferpflicht. Weist der Besteller nach, dass die nachträgliche Lieferung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche von der Lieferung zurücktreten. Dies gilt nicht für weitere Teillieferungen.
c) Bei Rahmenabschlüssen, Deckungskäufen und Abrufaufträgen können wir ab 3 Monaten nach Auftragsbestätigung verbindliche Einteilung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 2 Wochen nach oder gerät er in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern.
d) Wünscht der Besteller, dass bei uns besondere Prüfungen durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der Prüfungen bei Vertragsabschluss zu vereinbaren. Andernfalls gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers.
e) Ist eine Abnahme nach besonderen Bedingungen durch den Besteller oder von ihm beauftragte Dritte vereinbart, so ist diese in unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchzuführen. Erfolgt die Abnahme trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist nicht, sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. Damit gilt die Ware als abgenommen

4. Fracht, Verpackung, Gefahrübergang
a) Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, steht es uns frei, franco zu liefern oder die günstigste Fracht zu vergüten. Mehrfrachten, die aufgrund besonderer Versandarten oder besonderer Beschaffenheit des Gutes entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.
b) Ist nichts anderes vereinbart, wird von uns für erforderlich gehaltene Einwegverpackungen zum Selbstkostenpreis berechnet. Bei Verwendung von Mietbehältern wird die Miete berechnet.
c) Unabhängig von den Versendungsbedingungen geht die Gefahr auf den Besteller erst über, wenn die Waren die Versandstelle verlassen hat. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung über. Für Rückgabe von Waren und Verpackung sowie für Umarbeitungs- und Beistellmaterial trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang bei uns.

5. Beschaffenheit, Maße, Gewichte und Liefermengen
a) Soweit diese Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmen und nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten für die Beschaffenheit der Erzeugnisse die DIN-Normen. Maße, technische Werte und sonstige Eigenschaften unserer Produkte geben wir nach bestem Wissen an.
b) Für die Abrechnung sind die in unseren Lieferscheinen angegebenen Gewichte, Mengen und Stückzahlen maßgebend. Für Umarbeitungs- und Beistellmaterial gelten unsere Eingangsgewichte. Reklamationen dieser Angaben können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb einer Woche nach Ablieferung bei uns eingehen.

6. Gewährleistung und Haftung
a) Der Besteller hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel ebenso unverzüglich, spätestens 5 Tage nach Eingang am Bestimmungsort, schriftlich zu rügen. Uns ist die Gelegenheit zu geben, einen gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Ohne unsere Zustimmung darf an den bemängelten Waren nichts geändert werden. Andernfalls können Gewährleistungsansprüche und entsprechende Folgeansprüche aus der Haftung für Mängel der Lieferung nicht geltend gemacht werden.
b) Auswahl und Verwendung des Werkstoffes sind allein Sache des Bestellers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder gegen Rückgabe der beanstandeten Ware kostenfrei Ersatz leisten oder den Rechnungswert gutschreiben. Verweigern wir die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu Unrecht oder geraten wir damit in Verzug, kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf nach eigener Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Aus mangelhaften Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der Restlieferung herleiten.
c) Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir ebenfalls nach Maßgabe der Ziffern a) und b), aber nur soweit die Eigenschaftszusicherungen ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet wurden. Auf Schadensersatz haften wir nur, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Besteller gegen den eingetretenen Schaden abzusichern und soweit die Zusicherung bereits im Zeitpunkt der Auslieferung der Ware nicht mit dem Stand von Wissenschaft und Technik übereinstimmte.
d) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr. Sie beginnt mit dem Gefahrübergang.

7. Allgemeine Haftungsbeschränkung und Freistellung
a) Auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – haften wir nur, soweit uns oder unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Wir haften nur im Rahmen der Vorhersehbarkeit des Schadens und nur bis zur Höhe des Warenwertes unserer Lieferung oder Leistung. Ein von uns zu vertretender Verzugsschaden ist auf 5 % des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Leistung beschränkt. Entgangener Gewinn und Schäden aus Produktionsausfall werden nicht erstattet. Alle Ersatzansprüche gegen uns verjähren spätestens in 3 Jahren ab Gefahrübergang.
b) Haben wir nach Anweisungen oder Zeichnungen des Bestellers gefertigt, so hat dieser uns insoweit unter Verzicht auf eigene Ansprüche von evtl. Ansprüchen Dritter wegen Schadensersatz oder Schutzrechtsverletzungen freizustellen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
c) Vorstehende Bedingungen gelten auch für Ansprüche, die unmittelbar gegen unsere Mitarbeiter gerichtet sind.

8. Zahlungsbedingungen
a) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen mit Zugang der Rechnung fällig.
b) Schecks und Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber, Wechsel ferner nur vorbehaltlich ihrer Diskontfähigkeit angenommen. Kosten für Diskontierung, Steuereinzug und Spesen trägt der Besteller.
c) Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
d) Gerät der Besteller länger als eine Woche mit einem wesentlichen Betrage in Zahlungsverzug oder werden Umstände bekannt, welche begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit rechtfertigen, sind wir berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu liefern oder nach angemessener Nachfrist eine weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

9. Eigentumsvorbehalts- und Sicherungsrechte
a) Das Eigentum an der von uns gelieferten Ware behalten wir uns vor bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden derzeitigen und zukünftigen Ansprüche, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen unter Einschluss aller Ansprüche auf Freistellung aus Wechselverbindlichkeiten, die wir ausnahmsweise im Interesse des Bestellers eingegangen sind. Zahlungen des Bestellers zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns.
b) Eine Be- und Verarbeitung erfolgt für uns nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, ohne uns zu verpflichten und ohne dass unser Eigentum dadurch untergeht. Verbindet, vermischt oder verarbeitet der Besteller unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so überträgt uns der Besteller schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert aller verbundenen Waren. Dies gilt auch, wenn die dem Käufer gehörende Ware als Hauptsache anzusehen ist. Die neue Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
c) Der Besteller verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Lagerung der Vorbehaltsware. Er vermittelt uns den Besitz aufgrund eines unentgeltlichen Verwahrungsverhältnisses. Die Vorbehaltsware darf er nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr be- und verarbeiten, vermischen, verbinden und veräußern, wobei er verpflichtet ist, unseren Eigentumsvorbehalt weiterzuleiten oder sich seinerseits das Eigentum bis zur Erfüllung seiner Verkaufsforderung vorzubehalten. Anderweitige Verfügungen, insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm untersagt.
d) Sämtliche dem Besteller aus der Verwendung der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen tritt er schon im Voraus mit allen Nebenrechten an uns ab. Wird die Vorbehaltsware ohne oder nach Be- und Verarbeitung, Verbindung, Vermischung mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert, erfasst die Abtretung den unserem Eigentums- bzw. Miteigentumsanteil entsprechenden Erlösanteil. Nimmt der Besteller eine Forderung aus einer Weiterlieferung der Vorbehaltsware in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrent auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkennte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte.
e) Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt. Es ist ihm untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte ausschließen oder beeinträchtigen, insbesondere darf er Vorausabtretungen/factoring oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit unserer Zustimmung vereinbaren.
Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
g) Unter der Voraussetzung des Satzes 1 der Ziff. 8 d), ferner bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen und Sicherungspflichten sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten erlischt die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware einschließlich deren Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen.
In diesen Fällen ist der Besteller auf unser Verlangen zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung unserer Ware sowie ferner verpflichtet, uns die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Abtretung der Forderung dem Schuldner anzuzeigen. Wir sind ferner berechtigt, nach erklärtem Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck sein Betriebsgelände zu betreten und die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu verkaufen, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Falls nicht anderweitig nachgewiesen, betragen die Verwertungskosten 10 % des Verwertungserlöses. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rücknahme nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
h) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben.
i) Wir sind berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Maschinen-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

10. Werkzeuge, Unterlagen, Schutzrechte
a) Soweit Werkzeuge im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, bleiben diese auch dann unser Eigentum und zu unserer uneingeschränkten Verfügung, wenn die Werkzeugkosten vom Besteller anteilig bezahlt werden.
b) An allen unseren Angeboten beigefügten Zeichnungen, Abbildungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch gewerblich genutzt werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben.
c) Eigene Schutzrechte oder Know-how kann uns der Besteller nur entgegenhalten, wenn er uns spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt unserer Unterlagen schriftlich auf das Bestehen eigener Rechte hingewiesen hat.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
a) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis und Gerichtsstand ist unser Sitz. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen. Das gilt auch für Ansprüche aus Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten.
b) Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der internationalen Kaufgesetze.

12. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zieht nicht die Gesamtnichtigkeit der Vertragsbedingungen nach sich. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine zulässige Regelung ersetzt, die dem tatsächlich Gewollten am nächsten kommt.

Stand: 06.03.09